12.4.2024 – Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Schutzimpfung und dem Eintritt einer Gesundheitsschädigung reicht nicht dazu aus, um eine Verbindung zwischen der Schädigung und der Impfung herzustellen. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. April 2024 (S 32 VE 10/23) hervor.
Eine Frau hatte behauptet, kurz nach einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen Covid 19 an Hashimoto-Thyreoiditis, einer Small-Fibre-Polyneuropathie, einem posturalen Tachykardie-Syndrom sowie einem chronischen Erschöpfungssyndrom erkrankt zu sein.
Weil sie davon ausging, dass die Erkrankungen auf die Impfung zurückzuführen waren, stellte sie einen Entschädigungsantrag beim dafür zuständigen Landesamt für Soziales. Das hielt die Behauptung für nicht bewiesen. Es lehnte den Antrag daher ab.
Auch mit ihrer daraufhin beim Cottbusser Sozialgericht eingereichten Klage hatte die Frau keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin nicht beweisen können, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schutzimpfung und den von ihr behaupteten Gesundheitsschäden besteht.
Dafür gebe es nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft auch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das sei durch ein medizinisches Bulletin des Robert-Koch-Instituts vom 25. Mai 2023 sowie ein Bulletin des Paul-Ehrlich-Instituts vom 2. Juni des vergangenen Jahres bestätigt worden.
Ganz ohne Hoffnung ließ das Gericht die Klägerin nicht. Denn wenn die medizinische Forschung mit der erforderlichen Gewissheit zu einem späteren Zeitpunkt einen Kausalzusammenhang für möglich halten sollte, könne sie bei der zuständigen Behörde einen Überprüfungsantrag stellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Frau im Wege einer Berufung angefochten werden. Das Cottbusser Sozialgericht hat darüber hinaus eine Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Nach § 60 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten Personen wegen einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund einer Impfung, die gegen das Coronavirus vorgenommen wurde, auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Seit dem 1. Januar dieses Jahres bestimmen § 4 Absatz 1 und § 24 SGB XIV, dass ein Anspruch auf Entschädigung für eine gesundheitliche Schädigung besteht, wenn diese ursächlich auf eine Schutzimpfung zurückzuführen ist und über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht.
Zur Problematik von Impfschäden nach einer Covid-19-Impfung gibt es mittlerweile eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. Diese können im VersicherungsJournal-Archiv abgerufen werden.
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