4.1.2001 (€) – Ein nebenberuflicher Versicherungsvermittler, der nach der Verkehrsauffassung eigentlich hauptberuflich tätig ist, ist als Hauptberufler zu behandeln. Allerdings steht ihm damit nicht zwangsläufig eine höhere Provision zu, wie das VersicherungsJournal am 20. Dezember 2000 fälschlicherweise schlussfolgerte.
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