20.1.2023 – BDV und BFV haben sich am Konsultationsverfahren der Bafin beteiligt, die einen Entwurf für das „Merkblatt zu wohlverhaltens-aufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungs-Produkten“ zur Diskussion gestellt hatte. Beide Verbände kritisieren insbesondere die Begrenzung des Kundennutzens auf den Renditeaspekt.
Neben dem AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., dem Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. und dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) (VersicherungsJournal 18.1.2023) haben weitere Vermittlerverbände Stellungnahmen zum neuesten Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) abgegeben.
Dieses „Merkblatt zu wohlverhaltens-aufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungs-Produkten“ (PDF, 696 KB) war von der Aufsichtsbehörde im Herbst vorgelegt und zur Diskussion gestellt worden (1.11.2022).
Aus Sicht des Bundesverbands Deutscher Vermögensberater e.V. (BDV) geht „die im Entwurf des Merkblattes erkennbar einseitige Fokussierung des Kundennutzens auf die Rendite an der täglichen Beratungspraxis“ vorbei. Dies schreibt er auf seiner Homepage.
Der Verband, der aus dem Blickwinkel gebundener Versicherungsvermittler argumentiert, listet in seiner Erklärung 15 Kritikpunkte auf. Diese sind:
Der BDV hat zudem die Assekurata Assekuranz Rating-Agentur GmbH um eine gutachterliche Einschätzung (PDF; 442 KB) seiner eigenen Stellungnahme gebeten. Diese bemängelt darin, dass eine pauschale Mindestrendite von zwei Prozent das unterschiedliche Garantieniveau von kapitalbildenden Lebensversicherungen ignoriere und damit auch den dafür zu zahlenden Preis. „Diese Vereinfachung ist nicht sachgerecht“, schreiben die Analysten.
„Kapitalbildende Lebensversicherungen enthalten typischerweise biometrische Absicherungsmerkmale, die sich nicht an Renditegrößen messen lassen, aber unzweifelhaft einen Kundennutzen stiften. Hier bleibt das Merkblatt unspezifisch“, heißt es weiter. Die Formulierung einer Mindestrendite als Kundennutzen werfe daher Fragen hinsichtlich des Gesamtnutzenprofils dieses Produkts auf.
Außerdem erscheine die Fokussierung einer Minderrendite auf den Einflussfaktor Vertriebskosten unsystematisch. Diese hätten sicherlich einen Einfluss, seien aber nicht der alleinige Treiber von Minderrenditen. Insbesondere der Einfluss der Kapitalanlage bleibe unberücksichtigt, so Assekurata.
Mit Aktienfonds ließen sich langfristig Renditen erzielen, die auch bei höheren Kosten die Vorgaben für eine angemessen Kundenrendite (theoretisch) erfüllen könnten. Dafür seien die konkrete Auswahl und die laufende Überwachung der Fonds entscheidend. „Hier bedarf es für viele Versicherungsnehmer einer professionellen Beratung und Betreuung“, wird festgestellt.
Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) hat sich ebenfalls im Rahmen der Bafin-Konsultation geäußert. Den Kundennutzen auf den Renditeaspekt zu beschränken, greife zu kurz, betont auch sie in ihrer Stellungnahme (PDF; 1,1 MB). Dieser sollte umfassender definiert werden.
Zudem führe jede weitere Regulierung zu höheren Kosten, was sich negativ auf die Rendite der Produkte auswirke, so die BFV. Außerdem sollten Verpflichtungen, die über die Forderungen der IDD hinausgehen, die bereits ein hohes Verbraucherschutzniveau sichere, aus dem Papier gestrichen werden.
Ferner wolle die Bafin Auflagen einführen, die Stornierer zulasten vertragstreuer Kunden begünstigten. Das sei abzulehnen, schreibt die Interessenvertretung. Ebenso bestehe keine Notwendigkeit an einer Verschärfung der geltenden Rechtlage. Dies sei ohnehin dem Parlament vorbehalten.
Desgleichen sei es irritierend, dass die Bafin auffällig häufig auf das Thema Zahlungen an Vermittler abstelle. Dadurch entstehe der Eindruck, das Merkblatt solle Druck auf die Vergütungen im Sinne eines Provisionsrichtwertes ausüben.
Versicherern hinsichtlich der Anlagestrategie des Produktes eine Beratungspflicht während der Vertragslaufzeit aufzugeben, stehe obendrein im Widerspruch zur Versicherungsmakler-Ausnahme nach § 6 Absatz 6 VVG. Diese Vorgabe des Gesetzgebers sollte berücksichtigt werden, heißt es in der Stellungnahme.
Außerdem ist die BFV der Meinung, dass man keine Regelungen, gegen deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit bereits erhebliche Bedenken in einem Rechtsgutachten erhoben wurden, über ein Merkblatt verpflichtend einführen sollte.
Zuletzt hat sich die Ampelkoalition eher mit markigen Sprüchen hervorgetan, als dass sie Reformwillen bewiesen hätte.
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