19.2.2021 – Ein Mann hatte am Abend vor einer Reparatur seinen Autoschlüssel in den Briefkasten einer Werkstatt eingeworfen. Ob dies als grob fahrlässig angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das hat das Landgericht Oldenburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14. Oktober 2020 entschieden (13 O 688/20).
Der Kläger hatte sein Fahrzeug am Sonntag vor einer für Montag terminierten Reparatur verschlossen auf dem Parkplatz seiner Werkstatt abgestellt. Den Fahrzeugschlüssel deponierte er in deren Briefkasten.
Als am nächsten Tag mit der Instandsetzung begonnen werden sollte, waren sowohl der Schlüssel als auch das Auto verschwunden. Als der Mann deswegen seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen wollte, verweigerte ihm dieser die Gefolgschaft.
Das begründete der Versicherer damit, dass der Fahrer den Diebstahl seines Autos durch den Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten grob fahrlässig ermöglicht habe.
Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Nach Ansicht der Richter begründet das Einwerfen eines Fahrzeugschlüssels in den Briefkasten einer Werkstatt beziehungsweise eines Autohauses zwar grundsätzlich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich der Briefkasten zurückgesetzt in dem Eingangsbereich des zu der Werkstatt gehörenden Autohauses. Nicht zuletzt auch wegen einer Überdachung sei er nur schwer wahrzunehmen gewesen. Der Kläger habe daher durchaus den Eindruck haben können, dass sich der Kasten in einem geschützten Bereich befand.
Der Briefkasten sei außerdem so stabil gewesen, dass man ihn nicht leicht habe aufbrechen können. Wegen seiner Tiefe habe man einen Schlüssel durch den Schlitz praktisch nicht erreichen und herausholen können.
Angesichts dieser Umstände hätten dem Mann nach Meinung des Gerichts keine Bedenken kommen müssen, dass sein Fahrzeugschlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden könnte.
Es komme hinzu, dass er nachweislich darauf geachtet habe, dass der Schlüssel beim Einwurf nach unten fiel. Der Vorwurf seines Versicherers, den Diebstahl seines Autos grob fahrlässig verursacht zu haben, sei daher nicht haltbar. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Dass es bei Diebstählen vorgenannter Art auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, belegt ein Urteil des Kölner Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2000. Das hielt einem Versicherten vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben, als er seinen Autoschlüssel in den an der Außenwand seiner Werkstatt angebrachten, frei zugänglichen und erkennbar nicht besonders gesicherten Briefkasten warf.
Denn es liege auf der Hand, dass potenzielle Diebe das Abstellen von Fahrzeugen und den Einwurf eines zugehörigen Schlüssels beobachten könnten (VersicherungsJournal 20.12.2000).
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