28.1.2021 – Nur wer bereits die Altersgrenze für die reguläre Altersrente erreicht hat und eine gesetzliche Altersrente bezieht, darf so viel hinzuverdienen wie er will, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Anders sieht es aus, wenn man eine vorgezogene Altersrente erhält und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat. Denn dann gilt normalerweise eine Hinzuverdienstgrenze von bis zu 6.300 Euro pro Kalenderjahr, ohne dass es zu einem Rentenabzug kommt. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde jedoch im Rahmen der Coronakrise in 2020 und nun auch in 2021 deutlich hochgestuft.
Ein Rentner, der eine gesetzliche Altersrente erhält und bereits die Regelaltersgrenze – je nach Geburtsjahr ist dies das 65. bis 67. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten das 63. bis 65. Jahr – erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente deswegen gekürzt wird.
Dies gilt jedoch nicht für Rentner, die eine vorgezogene Altersrente wie eine Altersrente für langjährig Versicherte, eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder eine Altersrente für Schwerbehinderte haben und unter der Regelaltersgrenze liegen.
Solche vorgezogenen Renten sind bereits ab dem 63. bis 65. Lebensjahr (VersicherungsJournal 19.1.2021) und für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr möglich. Die gesetzliche Altersrente dieser Rentner wird nur dann nicht gekürzt, wenn ihr Zusatzeinkommen zur Rente die Hinzuverdienstgrenze von normalerweise 6.300 Euro im Jahr nicht überschreitet.
Im Rahmen der Coronakrise wurde diese Hinzuverdienstgrenze für 2020 auf 44.590 Euro und für 2021 sogar auf 46.060 Euro angehoben. Ab nächstem Jahr, also ab dem 1. Januar 2022, gilt voraussichtlich wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
Generell richtet sich die Höhe des Rentenabzugs bei einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach der Regelung des seit Mitte 2017 in Kraft getretenen Flexi-Rentengesetzes. Als Hinzuverdienst werden laut Paragraf 34 Absatz 3b SGB VI nur ein Arbeitsentgelt, ein Arbeitseinkommen und ein vergleichbares Einkommen gewertet.
Dazu zählt das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers sowie der steuerrechtliche Jahresgewinn aus Einkünften der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit, aber auch vergleichbare Einkommen wie Abgeordnetenbezüge.
Nicht als Hinzuverdienst gelten dagegen zum Beispiel Einkünfte aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, aus Kapitalanlagen und aus Vermietungen, die nicht als gewerbliche Einkünfte zählen, sowie Betriebsrenten und weitere gesetzliche Renten wie eine Hinterbliebenenrente.
Ist der jährliche Hinzuverdienst höher als die jährliche Hinzuverdienstgrenze, wird der Differenzbetrag durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses verbleibenden Betrages werden dann von der monatlichen gesetzlichen Altersrente abgezogen.
Für 2020 und 2021 wird der sogenannte Hinzuverdienstdeckel, wie er noch bis 2019 galt und voraussichtlich ab 2022 wieder gilt, nicht angewandt. Ein Hinzuverdienst, der über dem Hinzuverdienstdeckel liegt, wird normalerweise nicht zu 40, sondern zu 100 Prozent bei der Teilrente abgezogen.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) teilt in ihrem Webportal zur Sonderregelung mit:
„Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung sollte die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner“.
Wichtig: Die geänderte Hinzuverdienstregelung gilt nicht für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente und auch nicht bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten wie eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente. Grundlegende Informationen zur Hinzuverdienstregelung enthält die downloadbare DRV-Broschüre aus dem letzten Jahr „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“.
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