Wann ein Kassenpatient Anspruch auf einen Zweitrollstuhl hat

24.3.2026 (€) – Gesetzlich Krankenversicherte, die auf einen individuell angepassten Aktivrollstuhl angewiesen sind, müssen defektbedingte Ausfallzeiten von bis zu rund zehn Tagen hinnehmen. Ein zweiter Ersatzrollstuhl steht ihnen selbst dann nicht zu, wenn im Reparaturfall für einzelne Bauteile Lieferzeiten von mehreren Wochen oder Monaten erforderlich wären. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt.

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Bundessozialgericht · Gesetzliche Krankenversicherung · Technik
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