26.1.2021 – Auf sämtliche Mittel, die Doktoranden aus einem Stipendium erhalten, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2020 entschieden (L 16 KR 333/17).
Weil sie als förderungsfähige Nachwuchs-Wissenschaftlerin gilt, erhält die Klägerin als Doktorandin ein Stipendium einer privaten Stiftung. Die Fördersumme setzt sich aus einem monatlichen Grundbetrag von 1.050 Euro sowie einer Forschungspauschale in Höhe von 100 Euro zusammen.
Letztere darf nur zweckgebunden verwendet werden. Sie dient der Finanzierung von Literatur sowie von Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung der Klägerin.
Ihr gesetzlicher Krankenversicherer ging davon aus, dass zur Beitragsberechnung ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnete er daher auf Basis eines Betrages von 1.150 Euro.
Dagegen wandte sich die Doktorandin mit ihrer Klage. Ihrer Meinung nach seien Beiträge nämlich nur auf das Grundstipendium zu zahlen. Denn allein diese Zuwendungen dienten ihrem Lebensunterhalt. Mit der Forschungspauschale dürfe sie hingegen weder Brötchen noch sonstige Dinge ihres täglichen Lebensbedarfs erwerben.
Dem wollten die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zwar nicht widersprechen. Sie wiesen die Klage trotzdem als unbegründet zurück.
Bei ihrer Entscheidung beriefen sie sich auf die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach seien nämlich nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung auszuklammern, welche einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen
Bei der monatlichen Forschungspauschale, die der Nachwuchs-Wissenschaftlerin ausgezahlt wurde, handele es sich jedoch um eine rein privatrechtliche Zuwendung.
Würde man derartige Zahlungen ebenfalls bei der Beitragsberechnung ausklammern, wäre es möglich, die Zuwendungen zu Grundstipendium und Forschungspauschale jederzeit neu aufzuteilen, um so eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden beziehungsweise zu reduzieren. Das entspreche nicht die Intention des Gesetzgebers.
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