Lieber Schäden mit Augenmaß regulieren

18.2.2021 – Dass – wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Hauses erhöht – auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss der Versicherungsperiode besteht, ist eine langjährige Standarddeckung.

Hotelkosten sehen auch die Musterbedingungen des Gesamtverbands der  Deutschen Versicherungswirtschaft nicht vor. Mir sind die Versicherer lieber, die Schäden mit Augenmaß regulieren, als Versicherer, die dann bedingten Vorsatz einwenden; sofern auch grobfahrlässig herbeigeführte Schäden uneingeschränkt versichert sind. Dann gilt wieder das Alles-oder-nichts-Prinzip.

Ist es tatsächlich die berechtigte Forderung von Stiftung Warentest, dass, wenn zum Beispiel jemand keine Frostvorsorge trifft, er erwarten kann, dass die Versicherten-Gemeinschaft dennoch für den gesamten Schaden aufkommt? Dass, wenn jemand grobfahrlässig einen Brandschaden verursacht, bei dem Mitbewohner auch körperlich zu Schaden kommen, er erwartet kann, dass sein Sachschaden vollständig reguliert wird? Wahrscheinlich sollte noch eine Klausel eingeführt werden, die die Strafe der Staatsanwaltschaft übernimmt.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Finanztest: Die besten Wohngebäude-Versicherungen”.

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