26.1.2023 – Eine Widerrufsbelehrung zu dem Antrag auf eine Lebensversicherung, die sich auf dem Antragsformular zwischen zwei Unterschriftszeilen befindet, vom übrigen Textteil abgesetzt ist und deren Überschriften fettgedruckt sind, ist formell wirksam. Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 (4 U 951/22) entschieden.
Der Kläger hatte im Juli 2009 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Auf dem Antragsformular bestätigte er durch seine Unterschrift, dass er bei Beantragung des Vertrages die maßgeblichen Versicherungs-Bedingungen, die Informationen für den Versicherungsnehmer sowie das Produkt-Informationsblatt erhalten hatte.
Auf Seite sieben der Unterlagen befand sich unter einer fettgedruckten Überschrift und vom übrigen Textteil abgesetzt zwischen zwei Unterschriftszeilen die Widerrufsbelehrung. Obwohl der Versicherungsnehmer nach dem Vertragsabschluss nur innerhalb von vier Wochen widersprechen konnte, erklärte er erst 2020 den Rücktritt vom Vertrag. Er verlangte gleichzeitig eine Rückabwicklung.
Seine Begründung: Er sei bei Abschluss nicht ausreichend über seine Rechte aufgeklärt worden. Die Widerrufsbelehrung sei nicht erkennbar gewesen und zudem inhaltlich fehlerhaft. Er sei insbesondere nicht über die Rechtsfolgen bei Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist belehrt worden.
Zudem habe der Versicherer den Betrag, welcher im Fall des Widerrufes zurückzuzahlen sei, nicht konkret benannt. Nur eine Berechnungsformel sei zu finden.
Der Versicherer hielt diese Argumentation für fadenscheinig und lehnte die Rückabwicklung ab. Der Mann zog vor Gericht – und bekam dort kein Recht. Der Mann könne keine Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
Das Dresdener Oberlandesgericht bestätigte, dass die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des vom Bundesministerium für Justiz veröffentlichten Musters entsprach. Sie sei drucktechnisch ausreichend hervorgehoben gewesen. Die Überschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Besondere Hinweise“ habe man außerdem mit Fettdruck hervorgehoben.
Der Mann habe die Widerrufsbelehrung somit nicht übersehen können.
Auch sei nicht zu beanstanden, dass kein konkreter Betrag im Fall eines Widerrufs genannt wurde. „Denn ein konkreter Betrag kann im Hinblick darauf, dass nicht von vornherein bekannt ist, wann der Widerruf erfolgen wird, oftmals nicht benannt werden“, so das Gericht.
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