4.12.2019 – Bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von Rentnern dürfen neben den Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung auch Zusatzrenten aus einer Pensionskasse berücksichtigt werden. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2019 hervor (L 8 KR 482/17).
Der Entscheidung lag die Klage einer früheren freien Mitarbeiterin des Hessischen Rundfunks zugrunde. Die heute 67-Jährige war trotz ihres Status Pflichtmitglied in der Pensionskasse der Rundfunkanstalt. Sie zahlte ebenso wie Mitglieder Beiträge in Höhe von vier Prozent ihrer beitragspflichtigen Honorare an den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Nachdem sie die Altersgrenze erreicht hatte, erhielt die Frau neben einer Altersrente auch eine Zusatzrente der Pensionskasse. Diese bezog ihr gesetzlicher Krankenversicherer in die Bemessung der von ihr zu zahlenden Beiträge mit ein.
Dagegen legte die Rentnerin erfolglos Widerspruch ein, anschließend zog sie gegen ihre Krankenkasse vor Gericht. Bei der Pensionskasse handele es sich nicht um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung, lautete ihr Argument. Folglich dürfe deren Leistungen nicht mit in die Beitragsbemessung einfließen.
Ohne Erfolg: Nachdem die Klage von der ersten Instanz als unbegründet zurückgewiesen wurde, erlitt die Rentnerin auch mit ihrer beim Hessischen Landessozialgericht eingelegten Berufung eine Niederlage.
Das Berufungsgericht schloss sich der Meinung der Vorinstanz an, dass Renten aus einer Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung darstellen, die bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen sind.
Maßgeblich sei, dass die entsprechenden Altersbezüge in einem Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung stünden. Dann nämlich hätten sie eine Einkommensersatz-Funktion und seien mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.
Im Gegensatz dazu stünden private Lebensversicherungen, für welche die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien.
Dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei nicht Voraussetzung für eine Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Daher seien auch die Bezüge freier Mitarbeiter, die eine Zusatzrente aus einer Pensionskasse beziehen, in die Berechnung einzubeziehen.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
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