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Gilt der Meniskusschadens eines Profifußballers als Berufskrankheit?

25.5.2023 – Ein Berufsspieler, der im Rahmen seiner Karriere einen Meniskusschaden erleidet, hat in der Regel einen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22. Mai 2023 (L 2 U 78/21) entschieden.

Geklagt hatte ein Fußballprofi, der für den 1. FC Kaiserslautern sowie für Eintracht Frankfurt gespielt hatte. Als nach mehreren Jahren Schäden an den Menisken des linken Kniegelenks des Klägers diagnostiziert wurden, beanspruchte er Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Entscheidung in zwei Instanzen zu Kniegelenk-Schäden

Diese lehnte es jedoch ab, die Blessuren als Berufskrankheit anzuerkennen. Denn gegen eine Verursachung im Rahmen der sportlichen Betätigung spreche, dass nur ein Knie des Fußballers geschädigt sei.

Dieser Argumentation schloss sich das Sozialgericht Speyer an. Es wies die Klage des Sportlers als unbegründet zurück.

Zu Unrecht, urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Gemäß Anlage 1, Punkt 2102 BKV seien nämlich Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten als Berufskrankheit anzuerkennen.

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Extrem dynamische Belastungen durch Profisport

Das gelte auch im Fall des Klägers. Denn die Sportart Fußball sei aufgrund extrem dynamischer Belastungen durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke geprägt. Dabei komme es zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese könnten zu Mikrotraumata im Bereich der Menisken und schließlich zu Rissbildungen führen.

Anders als zum Beispiel bei der knienden Tätigkeit eines Bodenlegers, sei es auch denkbar, dass ein Meniskusschaden bei Profifußballern nur an einem Knie eintrete. Das Nichtvorliegen einer beidseitigen Schädigung sei folglich kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Berufskrankheit.

Sowohl das Hessische Landessozialgericht als auch das Sozialgericht Dresden hatten in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen ebenfalls zu Gunsten von Fußballern mit Meniskusschäden entschieden (VersicherungsJournal 14.11.2013, 17.2.2017).

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