14.2.2001 (€) – Für bis zu dreißig Jahren rückwirkend fordern die Rentenversicherer nach Betriebsprüfungen die Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun befunden, dass die Dauer der Verjährung individuell behandelt werden muss.
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