30.7.2019 – Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis aus, zu dessen Gunsten eine Direktversicherung oder Pensionskassen-Versorgung abgeschlossen wurde, hat der Arbeitgeber eine Drei-Monatsfrist zu beachten, um eine über die Zahlung der Versicherung hinausgehende Haftung zu vermeiden.
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