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Berechnung einer Pensionsrückstellung

16.7.2019 – Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und werden in diesem Jahr neue „Heubeck-Richttafeln“ veröffentlicht, gibt es keinen Unterschiedsbetrag, der auf 3 Jahre zu verteilen ist. Dies hat der BFH entschieden. Damit stellt er sich gegen die Finanzverwaltung.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Einkommensteuer · Geschäftsbericht · Lebenserwartung · Pensionsrückstellung · Steuern
 
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