7.1.2021 – Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit auf einer Landstraße gegen ein hinter einer Kurve liegendes Gehölz fährt, ist in der Regel selbst für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2020 hervor (5 O 77/20).
Der Sohn des Klägers war nachts mit dessen Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, als er unmittelbar nach dem Durchfahren einer Rechtskurve gegen einen quer über die Fahrbahn liegenden, umgestürzten Baum stieß.
Den bei dem Unfall entstandenen Schaden in Höhe von knapp 4.600 Euro verlangte der Kläger vom Land Nordrhein-Westfalen ersetzt. Seine Forderung begründete er damit, dass das Land für den Erhalt der Straße sowie für die Straßenbäume verantwortlich sei. Dieser Verpflichtung sei man nicht gerecht geworden.
Denn bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle hätten die Landesbediensteten erkennen müssen, dass sich der seinem Sohn zum Verhängnis gewordene Baum offenkundig in einem schlechten Zustand befand und die Gefahr bestand, dass er auf die Straße stürzen könnte. Diese Gefahr habe sich letztlich verwirklicht.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich das Land damit, dass der Baum wenige Tage vor dem Zwischenfall im Rahmen einer regelmäßig und sorgfältig durchgeführten Kontrolle inspiziert worden sei. Dabei habe sich kein äußerlich erkennbarer Befund für eine Umsturzgefährdung ergeben. Die Schadenersatzforderung des Klägers sei daher unbegründet.
Dem schloss sich das Kölner Landgericht an. Es wies die Klage des Fahrzeughalters als unbegründet zurück.
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass das beklagte Land dafür zu sorgen hat, dass sich eine Landstraße in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung ermöglicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte jedoch tatsächlich kurz vor dem Unfall eine Baumkontrolle stattgefunden.
Dass dabei Anzeichen übersehen worden seien, welche auf eine Gefahr durch das Gehölz schließen ließen, habe der Kläger nicht beweisen können. Selbst wenn, wie von diesem behauptet, eine Wurzelfäule den Baum zum Umfallen gebracht haben sollte, sei diese von außen nicht erkennbar gewesen.
Da der Baum kurz nach dem Unfall beseitigt worden sei, habe auch keine Begutachtung durch einen Sachverständigen stattfinden können.
Der Kläger sei folglich den Beweis für ein Verschulden der Bediensteten des Landes schuldig geblieben. Im Übrigen müssten Verkehrsteilnehmer bei Fahrten auf einer Landstraße mit Hindernissen rechnen und sich durch ihre Fahrweise darauf einstellen. Der Kläger könne daher keinen Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens verlangen.
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