19.1.2026 – Nach einem tödlichen Unfall, bei dem ein Traktor von einem Feldweg auf eine Landstraße auffuhr und ein Pkw seitlich in den Anhänger prallte, stellte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein fest, dass die Trunkenheit des Autofahrers für den Zusammenstoß nicht ursächlich war. Den Hauptanteil an der Schuld trägt daher der Traktorfahrer, der gegen das Vorfahrtsrecht verstoßen hatte.
Der Fahrer eines Traktors mit einem voll beladenen Anhänger wollte am späten Abend des 13. August 2021 aus einem Feldweg kommend nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegen. Auf dieser Straße war ein Ehepaar mit einem VW-Golf-Cabriolet unterwegs. Der Fahrer des Pkw konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass das Fahrzeug unter den Anhänger rutschte.
Die Folgen waren verheerend: Das Ehepaar kam bei dem Unfall ums Leben. Der Fahrer starb noch am Unfallort, die Beifahrerin fünf Tage später im Krankenhaus an den Folgen schwerer Verletzungen. Bei der Obduktion des Pkw-Fahrers wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille festgestellt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 70 km/h. Ein Sachverständiger schätzte die Geschwindigkeit des VW Golf auf 60 bis 80 km/h und ging bei seinen Berechnungen von mindestens 70 km/h aus; nach einem Dekra-Gutachten könnte die tatsächliche Geschwindigkeit sogar noch höher gelegen haben.
Das verstorbene Ehepaar war als Versorgungsempfänger beim Bundesland Schleswig-Holstein geführt. Dieses klagte daraufhin gegen den Traktorfahrer wegen der entstandenen Kosten. Für beide hatte das Bundesland Sterbegeld und Beihilfen in Höhe von insgesamt rund 24.584 Euro an die Hinterbliebenen zu erbringen.
Das Landgericht Kiel hörte den Traktorfahrer persönlich an und holte ein rechtsmedizinisches sowie ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein. Auf dieser Grundlage gab es der Klage mit Urteil vom 19. Juni 2025 (13 O 111/23) in vollem Umfang statt.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Traktorfahrer beim Einbiegen gegen die Vorfahrtsregel des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVO verstoßen, weshalb ihm die volle Schuld an der Entstehung des Unfalls anzulasten sei.
Zwar sei der Fahrer des VW Golf mit 1,59 Promille absolut fahruntüchtig gewesen, so betonte das Landgericht. Dieser Umstand habe sich jedoch nicht unfallursächlich ausgewirkt. Auch ein nüchterner Fahrer hätte die Situation nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht mehr rechtzeitig beherrschen können.
Nachdem der Traktorfahrer gegen das Urteil in Berufung gegangen war, kam auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 28. November 2025 (7 U 61/25) zu dem Ergebnis, dass der Traktorfahrer den tödlichen Verkehrsunfall überwiegend zu verantworten hat. Es änderte das Urteil der Vorinstanz jedoch dahingehend ab, dass dem Pkw-Fahrer eine Mithaftung von zwölf Prozent anzurechnen sei.
Nach Auffassung des Gerichts spricht zulasten des Traktorfahrers der Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung. Er habe beim Einbiegen mit dem landwirtschaftlichen Gespann die Wartepflicht nach § 8 StVO missachtet. Bei unübersichtlichen Einmündungen dürfe sich ein Wartepflichtiger nur zentimeterweise in die Vorfahrtstraße hineintasten und müsse jederzeit sofort anhalten können.
Diese Anforderungen erfüllte der Traktorfahrer nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte er beim Anfahren lediglich rund 90 Meter der Vorfahrtstraße einsehen. Spätestens als sich das Traktorgespann bereits zu einem erheblichen Teil auf der Fahrbahn befand, hätte der herannahende Pkw erkannt werden können und der Einbiegevorgang hätte abgebrochen werden müssen.
Stattdessen setzte der Fahrer das Überqueren der Fahrbahn fort und beschleunigte sogar noch. Angesichts der Länge und Trägheit des Gespanns hätte er jedoch nur dann weiterfahren dürfen, wenn er sicher hätte davon ausgehen können, die Fahrbahn rechtzeitig freizumachen. Dies war nach den gutachterlichen Berechnungen nicht der Fall.
Doch auch der Fahrer des Pkw musste sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses beruhte allerdings nicht auf seiner Alkoholisierung, sondern auf einem Verstoß gegen die zulässige Geschwindigkeit.
Nach § 3 Absatz 1 StVO ist die Geschwindigkeit stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Es dürfe nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit angehalten werden könne, führte das Gericht aus. Gerade bei Dunkelheit müsse sich die Fahrweise am begrenzten Lichtkegel des Abblendlichts orientieren.
Zum Unfallzeitpunkt herrschte bereits Dämmerung; der Horizont war nicht mehr erkennbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrug die durch das Abblendlicht ausgeleuchtete Strecke beim VW lediglich rund 40 Meter. Zudem sei das Traktorgespann nur schwer als Hindernis wahrnehmbar gewesen, da der Anhänger keine Reflektoren hatte – wie es eigentlich vorgeschrieben ist.
Unter diesen Bedingungen wäre ein rechtzeitiges Anhalten nur bei einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 43 km/h möglich gewesen. Der Sachverständige ging daher zugunsten des Pkw-Fahrers von einer noch vertretbaren Geschwindigkeit von maximal 50 km/h aus. Tatsächlich bewegte sich der Wagen jedoch deutlich schneller.
Spätestens als sich das beleuchtete Traktorgespann bereits zu etwa zwei Dritteln auf der Fahrbahn befand – rund 80 Meter vor der späteren Kollisionsstelle –, hätte der Fahrer reagieren müssen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre der Unfall nach den gutachterlichen Berechnungen selbst bei einer normalen Reaktionszeit und einer Gefahrenbremsung vermeidbar gewesen.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsabwägung jedoch nicht zu Lasten des Pkw-Fahrers zu berücksichtigen, dass dieser zum Unfallzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille absolut fahruntüchtig gewesen sei, so betonte das Gericht.
„Im Rahmen der Haftungsverteilung können nämlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben“, heißt es hierzu im Urteilstext.
Dabei werde nicht verkannt, dass Trunkenheit die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie die Gefahr von Fehleinschätzungen generell erhöhe und mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergehe.
„Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können“, erläutert das OLG. Diese Voraussetzungen könnten hier nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festgestellt werden.
Wegen der Dunkelheit und des schwer erkennbaren Traktorgespanns schätzte der Gutachter die Reaktionszeit eines nüchternen Pkw-Fahrers auf rund 2,5 Sekunden. Der betrunkene Fahrer reagierte in etwa in diesem Zeitraum, doch bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit reichte das nicht aus, um den Unfall zu verhindern.
Im Ergebnis könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Alkoholisierung zu einer für den Unfallhergang relevanten Verzögerung der Reaktionszeit des Fahrers geführt habe.
Das Oberlandesgericht begründete auch, warum die abstrakte Gefahrerhöhung durch den Alkoholkonsum des Fahrers bei der Klärung der Unfallursache hier nicht berücksichtigt wurde.
Geht es darum, die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall gemäß § 17 StVG zu klären, so dürfen nur Umstände berücksichtigt werden, die sich auf die Entstehung des Verkehrsunfalls auch kausal ausgewirkt haben. Diese Umstände müssen nachgewiesen werden.
Selbst bei einer betrunkenen Autofahrt könne von diesem Grundsatz nicht abgewichen werden. Sonst müssten auch andere Umstände berücksichtigt werden, die sich auf einen Unfall gefahrerhöhend auswirken können – ohne Rücksicht darauf, ob sie als gefahrerhöhender Moment im Unfall tatsächlich zum Tragen gekommen sind. Als Beispiel wird Müdigkeit am Steuer genannt.
Das würde zu einer Rechtsprechung führen, in der die Haftung nach einem Unfall nicht mehr nach den tatsächlichen Verursachungsanteilen geteilt würde, sondern nach theoretischen Schadensmöglichkeiten, so gibt das Gericht zu bedenken. Diesbezüglich müsse zwischen dem Haftungsgrund bei der Gefährdungshaftung und der Bestimmung der jeweiligen Haftungsanteile nach einem Unfall unterschieden werden.
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