WERBUNG

Gesetzliche Unfallversicherung leistet bei einer im Beruf zugezogenen Infektion

22.9.2021 – Derzeit ist es genau umgekehrt: Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften leistet bei einer im Beruf zugezogenen Covid-19-Infektion als Berufsunfall oder Berufskrankheit.

Bei einer vom Arbeitgeber organisierten und von diesem dringend empfohlenen, im Betrieb etwa vom Betriebsarzt durchgeführten Impfaktion für Mitarbeiter indes – etwa auch bei einem Versicherungs-Unternehmen – leistet die Berufsgenossenschaft für Impfkomplikationen und schwere Impffolgen gar nichts. Dies wie jüngst auch sozialgerichtlich bestätigt mit der Begründung, dass solche eine vom Arbeitgeber für Mitarbeiter auch dringend empfohlene – etwa aufgrund einer Tätigkeit und Kontakten mit Kunden beziehungsweise Patienten – aus Verantwortungs-Bewusstsein sehr wünschenswerte Teilnahme an der betrieblichen Impfaktion doch nur freiwillig ist und daher auf „eigenes Risiko” erfolgt.

Darauf, dass der Betreffende sich persönlich „verpflichtet gefühlt” hat, kommt es laut Gericht nicht an. Wer also als Mitarbeiter das Risiko einer vom Arbeitgeber durchgeführten Impfaktion nicht selbst tragen will, kann den Arbeitgeber auffordern, sich selbst zu den von der Berufsgenossenschaft für Impffolgen nicht erbrachten Leistungen zu verpflichten. Statt dessen kann aber Ungeimpften etwa auch Weiterbildung verweigert werden.

Das Risiko schwerer Impffolgen einzugehen, ist indes weniger eine Frage der eigenen Risikominderung, sondern eines geforderten Opfers für die Allgemeinheit, um das Infektionsrisiko anderer einzudämmen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Verstörende Aussage eines Vorstands”.

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe