24.2.2021 – Im Begegnungsverkehr auf einer gerade verlaufenden Straße ohne Fahrbahnmarkierungen waren bei Tageslicht ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit Überbreite und ein Pkw kollidiert. Dabei wurde Ersteres so weit wie möglich nach rechts gesteuert, während Letzteres grundlos die Fahrbahnmitte leicht überschritt. In diesem Fall haftet dennoch der Halter des landwirtschaftlichen Fahrzeugs aus dessen Betriebsgefahr. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 11. November 2020 entschieden (14 U 71/20).
Der Kläger fuhr mit seinem Personenkraftwagen auf einer schnurgeraden Straße dicht hinter einem Kleintransporter, als ihnen der Beklagte mit seinem 3,45 Meter breiten Feldhäcksler entgegenkam.
Dem Fahrer des Kleintransporters gelang es durch eine Ausweichbewegung, heil an dem entgegenkommenden Fahrzeug vorbeizukommen. Weniger Glück hatte der Kläger. Denn der machte die Ausweichbewegung nicht mit, so dass er mit dem überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeug zusammenstieß.
Der Kläger war der Meinung, dass der Landwirt allein für den Unfall verantwortlich sei. Denn wegen der Überbreite seines Fahrzeugs habe dieses über die Fahrbahnmitte hinausgeragt. Im Übrigen habe er den Häcksler wegen des vor ihm fahrenden Transporters nicht rechtzeitig wahrnehmen und daher nicht nach rechts ausweichen können.
Diese Argumentation vermochte die Richter des Celler Oberlandesgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Berufung des Klägers gegen ein seine Klage weitgehend abweisendes Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück.
Die Richter kamen sich nach der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass sich das Fahrzeug des Klägers unmittelbar vor der Kollision mit seiner linken Fahrzeugflanke über die Fahrbahnmitte hinaus auf der Gegenfahrbahn befunden habe.
Hätte er einen ausreichenden Abstand hinter dem vor ihm fahrenden Kleintransporter eingehalten, so hätte er das ihm entgegenkommende landwirtschaftliche Fahrzeug nicht nur sehen, sondern auch rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand hin ausweichen können. Dann wäre der Unfall nach Aussage eines Sachverständigen vermeidbar gewesen.
Denn selbst bei einer für den Autofahrer günstigen Annahme habe dieser nach den Feststellungen des Gutachters die gedachte Mittelinie um rund 25 cm überfahren. Zugleich habe zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von rund 90 cm bestanden.
Den hätte der Kläger zumindest zum Großteil nutzen können und müssen, um nicht gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Absatz 2 StVO zu verstoßen.
Der Fahrer des landwirtschaftlichen Fahrzeugs hatte nach Aussage von Zeugen hingegen alles ihm Mögliche getan, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu vermeiden. Er hatte den Grünstreifen rechts neben seiner Fahrbahn mitgenutzt, so dass der Außenspiegel teilweise die Alleebäume berührten. Außerdem hätte vor dem Pkw-Lenker eine Reihe von Fahrzeugen den Häcksler passiert, ohne dass es zu einer Kollision gekommen war.
Unter Abwägung dieser Umstände hielt das Celler Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz für nicht zu beanstanden, wonach der Landwirt lediglich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hafte. Diese bemaß das Berufungsgericht mit 30 Prozent. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
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