23.12.2020 – Durch eine verkürzte Bindefrist und versicherten-freundlichere Kündigungsmodalitäten wird der Krankenkassenwechsel deutlich vereinfacht. Auch steigen die Beitragsbemessungs- wie auch die Versicherungspflicht-Grenze in der Krankenversicherung erneut an. Zahlreiche Krankenkassen erhöhen zudem den Zusatzbeitrag, so dass viele Kassenpatienten tiefer in die Tasche greifen müssen. Auch viele Privatpatienten müssen mit zum Teil kräftigen Beitragsanpassungen rechnen.
Im kommenden Jahr kommen auf die Bundesbürger einige Veränderungen in der Krankenversicherung zu. So steigt die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze von 62.550 auf 64.350 Euro. Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 5.362,50 (2020: 5.212,50) Euro möglich.
Was beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten ist, um tatsächlich in die private Krankenversicherung wechseln zu können, hat der Versicherungsmakler Sven Hennig in einem Blogbeitrag erläutert (VersicherungsJournal Medienspiegel 5.9.2019).
Auch die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBG) in der Sozialversicherung werden laut der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021)“ angehoben.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt ab dem kommenden Jahr eine BBG von 58.050 (2020: 56.250) Euro (VersicherungsJournal 22.12.2020). Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
Dadurch wächst in der gesetzlichen Pflegeversicherung der Höchstbeitrag für Eltern von 142,97 auf 147,54 Euro und für Kinderlose von 154,69 auf 159,64 Euro. In der GKV steigt der Wert beim allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent von 684,38 auf 706,28 Euro.
Hinzu kommt noch der hälftige kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der 2020 bis zu 2,7 Prozent betrug (8.1.2020). Für 2021 waren zum Redaktionsschluss am 22. Dezember die Werte von etwa 70 Körperschaften bekannt. Die Zusatzbeiträge liegen zwischen 0,4 und 1,9 Prozent. Dabei haben 24 Kassen ihren Zusatzbeitrag um bis zu 0,6 Prozent angehoben (23.12.2020).
Einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, der von 1,1 auf 1,3 Prozent gestiegen ist (16.9.2020), erhöht sich der GKV-Höchstbeitrag um 23,55 Euro auf 759,49 Euro monatlich.
Auch für viele Privatversicherte wird sich der Beitrag zum Jahreswechsel erhöhen. Das Wissenschaftliche Institut der Privaten Krankenversicherung (WIP) rechnet damit, dass die Beitragssätze am 1. Januar im Schnitt marktweit um 8,1 Prozent steigen (30.10.2020). Je nach Anbieter können die Steigerungsraten niedriger oder auch deutlich höher ausfallen (27.10.2020, 6.11.2020, 14.12.2020, 22.12.2020).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) „das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse […] für die Mitglieder einfacher und einheitlicher gestaltet.“ Dazu wurden unter anderem das bürokratische Verfahren vereinfacht und die Bindefrist verkürzt.
Dann sind gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich nur noch zwölf (zuvor: 18) Monate lang an ihre Körperschaft gebunden. Ein regulärer Wechsel – bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis – zu einer anderen Kasse wird also sechs Monate früher möglich als bis Ende 2020.
Weitere Neuerung: Bei der Aufnahme einer neuen versicherungs-pflichtigen Beschäftigung wird die Bindefrist nicht mehr in Gang gesetzt. Die Kasse kann künftig bei einem Arbeitgeber- oder Statuswechsel (etwa von der Pflicht- in die freiwillige Versicherung) sofort gewechselt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass bei der neuen Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen ab Beschäftigungsbeginn oder Statuswechsel ein Neuaufnahme-Antrag gestellt werden muss. Die zuvor vorgeschriebene Unterrichtung der alten Kasse ist nicht mehr erforderlich. Dies machen die Körperschaften unter sich aus. Weitere Details hat die Techniker Krankenkasse in ihrem Webangebot zusammengestellt.
Nach Angaben der UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH gibt es im Gesundheitswesen noch eine Reihe weiterer Veränderungen für Versicherte. Demnach werden unter anderem die Regelungen bei Bonusprogrammen und Heilmittelverordnungen patientenfreundlicher.
„2021 werden außerdem die elektronische Patientenakte (ePA) und, mit Verzögerung, auch die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) den Alltag der Patienten verändern“, so die UDP. Details können auf dieser Internetseite nachgelesen werden.
Bereits seit dem 1. Oktober 2020 zahlen die Krankenkassen einen höheren Zuschuss bei Zahnersatz. Zu diesem Zeitpunkt wurden der sogenannte Fest(kosten)zuschuss von 50 auf 60 Prozent erhöht.
Bei regelmäßiger Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen über fünf Jahre werden zehn Prozentpunkte mehr übernommen (also 70 Prozent). Nach zehn Jahren regelmäßiger Vorsorge sind es dann 75 Prozent. Dennoch müssen Kassenpatienten beim Zahnersatz weiterhin einen hohen Eigenanteil zahlen (14.9.2020).
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