13.2.2007 – Es ist nun mal eine jahrelang geübte und eingetrichterte Haltung jeglichen Vertriebes, gegenüber seiner Kundenklientel ein unter anderem psychologisch aufwertendes Bild zur Verkaufsförderung anzuwenden.
Daher ist der künftig nach VVG und GewO zu verwendende Begriff klar und unmissverständlich anzuwenden, um dem bisher fast grenzenlos phantasievollen Streben nach Aufwertung Einhalt zu gebieten.
Ein anwendbarer Begriff könnte auf „weisungsgebunden“ oder „unternehmensgebunden“ lauten, was gleichermaßen auf Einzel- und Mehrfachvertreter zutreffen würde, wie auch auf Strukturvertriebe o.ä. beziehungsweise für unabhängige Vermittler eben auf das Gegenteil.
Wolfgang Busch
zum Artikel: „Was ist ein gebundener Vertreter?”.
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