Was passiert bei falscher Tarifwahl?

24.10.2005 – Herzlichen Glückwunsch zu dem Artikel. Endlich jemand, der die Haftungsrisiken der Arbeitgeber explizit erwähnt. Die Frage stellt sich nun, was machen mit Verträgen, die eine Beitragsrückgewähr bei Tod vor Leistungsbeginn vorsehen.

Nach § 3 Nr. 63 EStG dürfen jedoch nur Rentenleistungen aus dem Vertrag gewährt werden. Wenn eine Kapitalzahlung erfolgt, wird der Vertrag von Beginn an steuerpflichtig und die Kapitalzahlung wird deutlich gemindert.

Ich bin dann auf den Ausgang des Arbeitsgerichtsprozesses gespannt, wenn der Arbeitgeber zum Schadensersatz verurteilt werden sollte, weil er den falschen Tarif gewählt hat und so seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und seiner Treuhänderfunktion nicht gerecht geworden ist.

Im Rückgriff könnte sich der Arbeitgeber ja an den Vermittler des Vertrages richten und seinerseits Schadensersatzforderungen stellen.

Hier lauert eine Zeitbombe, die manchem Versicherungskaufmann/ makler den Ruhestand verhageln könnte.

Gisbert Schäfer

betrakon@gmx.de

zum Artikel: „ Stiftung Warentest untersucht Direktversicherungen ”.

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24.10.2005 – Bernd Ebert zum Artikel „ Stiftung Warentest untersucht Direktversicherungen ” mehr ...
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