27.8.2025 – Das ist eigentlich das übliche Denken der Versicherer − der Prüfer, der die geringsten Kosten ansetzt, hat recht. Also doch ein Glückspiel. Die Leistung ist abhängig von dem beauftragten Prüfer.
Warum begnügen sich die Prüfer mit pauschalen Aussagen, ohne sie konkret zu belegen? Die anbietende Firma repräsentiert auch den Markt.
Schlimm ist es, wenn dann Versicherer das Ergebnis des Prüfers mit falschen Argumenten verteidigen: „Richtigerweise teilen Sie mit, dass es sich bei der Trocknung um schadenmindernde Maßnahmen handelt, die nach der Beseitigung der Schadenursache schnellstmöglich einzuleiten sind. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass von uns lediglich ortsübliche Kosten berücksichtigt werden.“
Und das ist nach § 83 VVG eindeutig falsch. Das Kostenrisiko einer schadenmindernden Maßnahme geht in der Regel zulasten des Versicherers. Unabhängig davon, dass die „ortsüblichen Kosten” nicht belegt wurden; die Trocknung wurde von einer alt bekannten Fachfirma ausgeführt; nämlich MBS.
Dazu zum Beispiel das Amtsgericht Jever, Urteil vom 26. März 2021, Az. 5 C 186/20: „[...] Ein Prüfbericht, [...] Es handelt sich im Ergebnis lediglich um ein abstraktes Aufzeigen von geringeren Kosten ohne jeden Bezug zum konkreten Schadensfall. Dem Prüfbericht kommt kein Beweiswert zu. Ein Sachverständigengutachten ist es – schon vom eigenen Anspruch her – nicht.“
Warum ist ein geschädigter Versicherungsnehmer immer ein potenzieller Betrüger? Er möchte nur seinen Aufwand ersetzt haben. Er muss die Rechnung bezahlen
Erwin Daffner
zum Leserbrief: „Es handelt sich hier um bedauerliche Einzelfälle”.
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