26.8.2025 – Berücksichtigt man die Aussage des Maklers Daffner: „Wenn Versicherer die gekürzten Beträge zur Regulierung verwenden, entsteht für den Kunden eine Deckungslücke. Entweder muss er selbst draufzahlen oder auf eine vollständige Sanierung verzichten, sollte er sich nicht wehren“, geht dieser offenbar davon aus, dass der Versicherte durch die Einschaltung von Prüfdienstleistern lediglich benachteiligt werden kann.
Die Stellungnahme des Maklers impliziert damit ohne Not, dass der Prüfer P. (der eine geringere Kürzung vorgenommen hat) den Schaden richtig beurteilt habe, der Prüfer S. (der eine höhere Kürzung der schadenbedingten Instandsetzungskosten als sachgerecht ansah) bei seiner Bewertung nicht richtig lag. Was aber, wenn sich der Sachverhalt anders darstellt, nämlich, dass der Prüfer S. eine richtige Bewertung abgab, nicht aber der Prüfer P.?
Die weitergehenden Ausführungen des Maklers: „Es sollte ausreichend sein, dass der Versicherungsnehmer schriftlich bestätigt, dass nur schadenbedingt notwendige Arbeiten beauftragt wurden. Gleichzeitig bestätigt die Handwerksfirma, dass nur schadenbedingt erforderliche Arbeiten zu marktüblichen Konditionen ausgeführt wurden“, mutet ebenfalls zum Schmunzeln an. Möchte Herr Daffner den Umfang der zulasten der Versichertengemeinschaft zu erbringenden Leistungen tatsächlich ausschließlich von der „Ehrlichkeit” des Versicherten und der von ihm beauftragten Firma abhängig machen? Fazit: Es handelt sich hier um bedauerliche Einzelfälle!
Stefan Meixner
zum Artikel: „Beauftragung von Prüfdienstleistern: Wird Schadenregulierung zum Glücksspiel?”.
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