Vorherrschendes Provisionssystem ist nicht immer gut!

2.5.2005 – Bei diesem Artikel wird zunächst auf den ersten Blick das Grundproblem dieser Thematik erkennbar. Dieses besteht in den unterschiedlichen Interessenvertretungen und der damit verbundenen eigenen Situation. Sehr häufig wird hierbei aber auch die tägliche Praxis nicht betrachtet. Wann beginnt eine Rechtsberatung und wann endet Sie? Dies hat auch der BVVB-Vorsitzende nicht benannt.

Wenn ich dem Mandanten über sein Kündigungsrecht einer Versicherung informiere, kann dies bereits eine Rechtsberatung sein. Gleiches gilt, wenn ich dem Mandanten im Schadenfall die einzelnen Schritte erkläre, wie er denn seine rechtskräftigen Ansprüche geltend machen kann.

Die Erstellung einer Risikoanalyse hat sicherlich nichts mit einer Rechtsberatung zu tun. Es handelt sich aber um eine Dienstleistung, die auch ohne eine Vertragsvermittlung durch den Makler, Berater oder wen auch immer, erfüllt wird.

Sofern der Kunde eine derartige Dienstleistung wünscht, kann dies durch einen qualifizierten Berater durchaus vollzogen werden. Schließlich gibt ja das neue EU-Vemittlerrecht eine derartige Vorgehensweise bereits vor.  

Wir geben uns im Vertrieb zwar als Kaufmänner aus, doch die wenigsten scheinen kaufmännisch rechnen zu können. Wenn ich heute für eine private Risikoanalyse mit Erfassung der Kundendaten ca. zwei Stunden Zeit aufwenden muss, ist dieser Zeitaufwand doch nicht mit dem Abschluss einer einzelnen Hausratversicherung oder mit einer Privathaftpflichtversicherung abgegolten.

Anders sehe ich die Sache, wenn ein Vermittler für einen Vergleich eine Kostenrechnung erstellt und im Anschluss daran an der Vermittlung ebenfalls verdient. Wenn dies jedoch in einer vollumfänglichen Vermittlung gegen Honorar erfolgt, also durch die Möglichkeit einer Vermittlung von provisionslosen Tarifen, sehe ich keine Verwerfnis darin, wenn der Berater in diesem Fall für den Vergleich ein Honorar erhebt.  

Voraussetzung hierbei ist ein vorab gezeichneter Beratungsvertrag, in welchem die zu erbringenden Dienstleistungen klar und deutlich aufgezeigt wurden. Ich stimme zu, dass für jeden Berater eine Mindestqualifikation vorherrschen muss.

Es genügt auch nicht, dass lediglich die Unterschrift auf dem Antrag von einem qualifizierten Berater erfolgt. Sämtliche nebenberuflichen Tätigkeiten gehören nach meiner Ansicht im Bereich der Finanzdienstleistung untersagt.

Man muss langfristig weg vom immer noch vorherrschendem Provisionssystem. Nicht der Anbieter sollte bestimmen, was der Kunde braucht, sondern der Berater. Nur wenn der Berater für seine tägliche Arbeit eine angemessene Vergütung erhält, wird man langfristig eine seriöse Vertriebsszene erhalten.

Man benötigt keine Abschlussprovisionen von achtundfünfzig Promille. Diese benötige ich nur, wenn ich bei anderen Produkten zu wenig erhalte. Deshalb ist es auch verkehrt, das Entgelt an Hand von Produkten zu messen, sondern man muss das Entgelt an Hand der erbrachten Dienstleistung verdienen.

H.-J. Kaschak

veka.kaschak@t-online.de

zum Artikel: „Dürfen Makler rechtsberaten oder nicht?”

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