25.3.2009 – Zum Artikel Kündigung von Mehrjahresverträgen wird immer wieder darauf eingegangen, dass sich die neue Frist auf den Versicherungsbeginn bezieht. Soweit klar.
In der Praxis stellt sich jedoch nun oft die Frage, wann der Versicherungsbeginn tatsächlich ist: Ausschließlichkeitsvertreter sind ja gern dabei, Anpassungen des Versicherungsschutzes, beispielsweise beim Umzug oder Berufswechsel oder Änderung der Beitragszahlungsweise zum Anlass zu nehmen, die Vertragslaufzeiten (zumeist ohne explizites Wissen der Versicherungsnehmer) zu verlängern. Wie ist in solchen Fällen zu verfahren?
Aus meiner Rechtskenntnis heraus dürfen solche vertraglichen Anpassungen nicht zu einer Verlängerung der Verträge führen, weil dies die Versicherungsnehmer erheblich gegenüber den Versicherern benachteiligen würde. Dies wird auch davon getragen, dass der Gesetzgeber durch die Reduzierung der Mindestlaufzeit hier eine Benachteiligung der Versicherungsnehmer gesehen hat? Wie ist das rechtlich nun zu bewerten?
Mario Gerull
zum Artikel: „Mehrjahresverträge früher kündbar”.
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