Versicherer muss auch im Vertrieb im Interesse des Versicherungsnehmers handeln

19.9.2022 – Mit Wirkung seit 23. Februar 2018 muss der Versicherer auch im Vertrieb indes im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers handeln. Wie der seitdem eingefügte § 1a VVG gleich eingangs in Absatz 1 sagt: „Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.” Und § 59 VVG stellt klar, dass dies für Versicherungsvermittler entsprechend gilt.

Dies alles ist aber nicht ganz neu, denn die Gesetzesbegründung vom 22. März 2017 stellt fest, es „lässt sich sagen, dass auch jetzt schon ehrlich, redlich und professionell beraten werden muss. Eine nicht ehrliche, unprofessionelle und unredliche Beratung wäre mit den Vorgaben des geltenden Versicherungs-Vertragsrechts kaum vereinbar; sie könnte zu Schadensersatz-Ansprüchen nach § 6 Absatz 5 Versicherungs-Vertragsgesetz führen.”

Politiker arbeiten natürlich noch mehr für das Volk als ein Versicherungsvermittler für den Versicherungsnehmer. Denn der Versicherungsvermittler muss die Wünsche des Beratenen berücksichtigen, auch wenn diese Wünsche nicht zu dessen Bestem sind. Ein Politiker wird auch gegen die Wünsche von Teilen des Volkes zu dessen Bestem handeln. Weshalb dieses den Politikern vertraut und diese bei der nächsten Wahl wieder gewählt werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Vertreter haben die Interessen des jeweiligen Versicherers zu vertreten”.

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