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Ursachenzusammenhang nötig

24.4.2010 – Sehr nützliche Entscheidung. Daher nachstehend das Az.:20 U 131/09 für alle Vermittler, die nach dem Urteil suchen sollten.

Execution only bei genauer Vorgabe des Versicherungsnehmers sollte selbstverständlich sein. Erfreulich ist, dass klargestellt wurde, dass auch bei den neuen Vorschriften die eigentlich juristische Selbstverständlichkeit gilt, dass zwischen dem Handeln eines Menschen und dessen Schadensersatzpflicht immer ein Ursachenzusammenhang bestehen muss.

Dr. Ulf Solheid

dr.solheid@web.de

zum Artikel: „Vermittlerpflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen”.

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