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Unterschätzte Haftungsfalle

23.3.2010 – In einer Vielzahl von Fällen mussten Makler bereits vor Gericht einsehen, dass sie wegen des Verlustes der Alterungsrückstellung unzureichend aufgeklärt hatten – und für den Schaden haften.

Auch dieses Urteil bestätigt dies wieder: Denn es wird auch hier hervorgehoben, dass er korrekt darüber aufklären muss, dass der Kunde seine Alterungsrückstellungen nicht – oder zumindest nicht voll – zum neuen Versicherer mitnehmen kann.

Fehlerhaft wäre es auch, dem Kunden weismachen zu wollen, dass er beim neuen Versicherer ja auch gleich einen Anteil an einer sogar noch viel höheren kollektiven Alterungsrückstellung hätte, also gar nichts verliert, wie sich schon mancher Richter verwundert die Erläuterung des Maklers über die stattgefundene Aufklärung anhören musste.

Zwar nicht schon 2002, aber zumindest mit der Veröffentlichung der Pläne zum GKV-WSG und womöglich bereits mit der Vorlage des vom Finanzministerium in Auftrag gegebenen, positiven Ifo-Gutachtens zur Übertragung individueller Alterungsrückstellungen in 2004 musste ein Makler dann davon ausgehen, dass die Übertragung der Alterungsrückstellung künftig möglich sein kann, und hätte also nach diesem BGH-Urteil wohl dazu aufklären müssen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Makler müssen nicht im Kaffeesatz lesen”.

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Gesetzliche Krankenversicherung · Private Krankenversicherung
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