22.1.2025 – Die Bafin ordnet nach Gesetz die Übertragung der Lebensversicherungen auf Protektor nur an, wenn dies für die Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist.
Reichen die mit Protektor möglichen Maßnahmen absehbar ohnehin nicht aus, weil zu viel Geld fehlt, verbietet sich Protektor ohnehin. Dann kann die Insolvenz geeigneter sein.
Für die Wahrung der Belange der Versicherten kann zur Abwendung der Insolvenz von vornherein aber auch das Verfahren des vorläufigen Zahlungsverbots und der dann auch ungleichmäßig zulässigen Herabsetzung der Versicherungsleistungen nach § 314 VAG besser geeignet sein. Etwa wenn große Teile der Versicherten ohnehin bereits wegen beim Lebensversicherer nur rückgedeckter Zusagen auf betriebliche Altersversorgung über den zusagenden Arbeitgeber geschützt sind, sind die Belange dieser Versicherten bereits dadurch bestens gewahrt.
Sie können dann gezielt weit mehr als die bei Protektor erlaubten fünf Prozent herabgesetzt werden, weil der Arbeitgeber dafür eintritt.
Die Belange der übrigen Versicherten können dann durch gezielte stärkere Herabsetzungen nur in solchen anderen Bereichen womöglich besser gewahrt werden als durch Protektor. Ihre Verträge können dann womöglich ganz ohne Herabsetzungen fortgesetzt werden.
Die Bafin wählt möglichst das Verfahren, das zur Wahrung der Belange der Versicherten am Besten geeignet ist. Das muss also nicht die Übertragung auf Protektor sein.
Peter Schramm
zum Artikel: „Gut zu wissen: Rettungsschirm der Lebensversicherer”.
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