SWR missachtet Urteil

26.10.2009 – Wenn neuartige Empfangsgeräte auf demselben Grundstück betrieben werden, auf dem bereits ein Empfangsgerät von derselben Person oder dessen Ehegatten angemeldet ist, egal ob privat oder nicht privat genutzt, so sind hierfür keine Gebühren zu entrichten, Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.4.2009, Az.: 3 K 4387/08.

Dieses Urteil ist rechtskräftig und gegen den SWR ergangen. Es zitiert im Hinblick auf das Gerät auf demselben Grundstück nur den Staatsvertrag (§ 5 Abs.3 RGebStV).

In dem Urteil werden auch grundsätzliche Ausführungen zu der Frage der neuartigen Empfangsgeräte gemacht. Denn bei diesen handelt es sich nicht nur um PCs, es können auch Monitore mit Empfangsteil sein, die jedoch nicht als TV-Gerät genutzt werden.

Der SWR missachtet dieses Urteil nach eigener Aussage grundsätzlich. Die Verpflichtung zur Gesetzeskonformität einer öffentlich-rechtlichen Anstalt wird bestritten.

Rainer Stieber

rainer.stieber@mindtrace.de

zum Artikel: „Mit dem Zweiten sieht man nicht immer besser”.

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