19.6.2025 – Es wäre sinnvoller gewesen, mit den Fällarbeiten noch zu warten. Wie der Beitrag sagt: „Zwar kann ein Versicherungsfall auch durch eine drohende Sturmeinwirkung auf einen instabilen Baum entstehen, aus dem Gutachten lässt sich laut LG jedoch nicht ableiten, dass ein Versicherungsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand. Jedenfalls war nicht zu erwarten, dass ohne sofortige Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit ein versicherter Schaden eingetreten wäre.”
Also die Baumfällung erst unmittelbar vor einem angesagten starken Sturm vornehmen, der ein Umstürzen des Baumes erwarten lässt. So müsste der Versicherer wohl leisten, denn dann sind „die Aufwendungen [...] erforderlich, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall im Sinne von § 90 VVG abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.”
Sollte der Baumfälldienst zu dieser Zeit überlastet sein und der Baum durch den Sturm umstürzen, wird der Versicherer unstreitig wohl auch zahlen.
Wenn dies dem Versicherer frühzeitig so kommuniziert wird: ob dieser dann diese Verfahrensweise wohl befürwortet? Oder nicht doch die Kosten für die Beseitigung frühzeitiger übernimmt? Einen Versuch wäre es wert. Es war ja offensichtlich auch nicht so dringend, den Restbaum zu entfernen.
Peter Schramm
zum Artikel: „Wohngebäude: Baumfällkosten nach Sturmschaden nicht immer versichert”.
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