17.8.2020 – Falls der auch für die Festlegung des Rechnungszinses des Lebensversicherers zuständige Verantwortliche Aktuar ohne ausreichende Begründung an dem bisherigen Höchstrechnungszins von 0,9 Prozent festhält, droht ihm die Entlassung. Denn § 141 Absatz 2 Satz 3 VAG bestimmt: „erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird.”
Außerdem kann auch seine berufsständische Vereinigung – die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. – gegen ihn ein berufsständisches Disziplinar-Verfahren einleiten, wenn er die Hinweise der Vereinigung zur Notwendigkeit der Absenkung des Rechnungszinses schon ab 2021 nicht ausreichend beachtet hat.
Wenn also verantwortungsbewusste Aktuare bei ihren Lebensversicherern den Rechnungszins ab 2021 auf 0,5 Prozent senken, auch entgegen etwa Vertriebsinteressen des Versicherungsvorstands, könnten sie womöglich seitens ihrer Arbeitgeber darauf verwiesen werden, dass vielleicht mancher andere Verantwortliche Aktuar dies nicht so streng sieht.
Dann eine berufsständische Beschwerde gegen diese Aktuare zu beantragen wäre ein hilfreiches Mittel, zu zeigen, dass solch mangelnde Strenge nicht folgenlos bleiben muss. Und auch die Aufsichtsbehörde könnte zeigen wollen, dass sie kein zahnloser Tiger ist oder nur mit einem folgenlos ignorierbaren Schild an der Tür „Beware of the Leopard!”.
Peter Schramm
zum Artikel: „Senkung des Höchstrechnungszinses ist vorerst gescheitert”.
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