Risiko Anpassungsrecht

20.3.2009 – Zu den Überschusssätzen der LV-Versicherer gehört doch ohne jeden Zweifel der Hinweis, dass nach § 163 VVG dem Versicherer das Recht zusteht, die Rechnungsgrundlagen einer Prämie zu ändern und die Prämie selbst (nach oben) beziehungsweise die Leistung (nach unten) zu korrigieren!

Nun soll es ja Versicherer geben, die auf die Anwendung des § 163 VVG verzichten. Was nutzt dies aber dem VN, wenn der Versicherer dann Pleite geht? Wieso ist also bei den aufgeführten Versicherern nicht vermerkt, wie sie im Bedingungswerk mit § 163 VVG umgehen? Wobei ja möglicherweise das Problem bekanntermaßen bei der Berufsunfähigkeits-Versicherung drängender sein könnte als bei der Risikolebens-Versicherung.

Für einen Versicherungsnehmer mit mittlerweile eingetretenen Erkrankungen nach Vertragsabschluss sollte vielleicht der Grundsatz „lieber weniger Leistung/höherer Beitrag als der pleite gegangene eigene Versicherer und damit kein Versicherungsschutz mehr“ gelten.

Welche Ansprüche kann ein Versicherungsnehmer an den Berater stellen, wenn dieser nicht auf die Folgen von § 163 VVG so oder so aufgeklärt hat?

Klaus Schroers

klaus-schroers@t-online.de

zum Artikel "Die besten Risikolebens-Versicherungen"

Klaus Schroers

klaus-schroers@t-online.de

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Versicherungsvertragsgesetz
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