Reform der Zinszusatzreserve zeigt Wirkung

15.11.2019 – Die Versicherer müssen nicht die Risiko- und Kostengewinne anzapfen, um die Garantiezins-Verpflichtungen zu erfüllen, weil die Nettoverzinsung dazu nicht ausreicht. Vielmehr ist es genau umgekehrt: Gerade die hochverzinslichen Verträge haben auch schon in der Vergangenheit erhebliche Mittel auch für die Zinszusatzvreserve erhalten, zulasten der geringer Verzinslichen.

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Daher ist es aus kollektiven Gleichbehandlungs-Gründen nur gerecht, dass sie selbst einen Beitrag zur Gegenfinanzierung leisten, indem ihre Risiko- und Kostengewinne nicht auch noch zusätzlich an sie ausgeschüttet werden. Weil diese damit aber anderweitig zur Verfügung stehen, benötigen die Lebensversicherer zur Finanzierung der Zinsverpflichtungen gar nicht mehr die volle mögliche Nettoverzinsung.

Diese kann daher unter Berücksichtigung der ohnehin kollektiv aus diesen Risiko- und Kostengewinnen zur Verfügung stehenden Mittel niedriger gehalten werden, indem Bewertungsreserven dafür nicht unnötig aufgelöst werden. Was sonst bedingen würde, höherverzinsliche Papiere zu verkaufen, um sie zu realisieren, und dann niedrigerverzinslich wieder anzulegen.

Dies zu vermeiden, war ein Ziel der Reform der Zinszusatzreserve – offenbar zeigt sie Wirkung. Es wäre nun völlig widersinnig, wenn die Versicherer dennoch durch höhere Auflösungen von Bewertungsreserven eine Nettoverzinsung erzielen würden, die sie wegen der ohnehin für die Zinsverpflichtung nutzbaren Mittel aus Risiko-/ Kostengewinnen gar nicht brauchen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bei 30 Lebensversicherern reichen die Kapitalerträge nicht”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Rechnungszins · Zinszusatzreserve
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