20.1.2021 – Die oft für die Bedienung des Fahrzeugs notwendigen Touchscreens sind nicht nur nicht verboten, sondern die Fahrzeuge haben damit auch eine ausdrückliche Zulassung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte im letztinstanzlichen Urteil 1 Rb 36 Ss 832/19 ein Fahrverbot für einen Tesla-Fahrer, der von der Straße abkam, weil er das Intervall des Scheibenwischers am Zentralbildschirm verstellen wollte.
Leitsatz des Urteils: „Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.”
Es ist aber doch ganz einfach: Wenn es regnet und man das Wischerintervall mit dem Touchscreen einstellen muss, fährt man rechts ran, hält an, macht den Motor aus, stellt es dann erst mit dem Touchscreen ein und fährt anschließend weiter. Wem das nicht gefällt: Niemand wird gezwungen, einen Tesla zu fahren.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Warum werden dann Berührungsbildschirme verstärkt eingesetzt?”.
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