PKV kann gekündigt werden

1.6.2017 – Der Kläger hat behauptet, dass er mit der britischen Krankenversicherung die Versicherungspflicht erfüllt. Dies ist nach dem Urteil des Landesgerichts (LG) Nürnberg-Fürth nicht der Fall.

Das LG weist aber den richtigen Weg: Mit einem „anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall” ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V schlicht ausgeschlossen. „Das BSG hat hierzu entscheiden, dass ein die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall auch aufgrund einer ausländischen Krankenversicherung bestehen kann.”

Besteht dann keine Versicherungspflicht mehr, so kann die deutsche private Krankenversicherung (PKV) gekündigt werden, denn ohne bestehende Versicherungspflicht erfüllt die bestehende deutsche PKV eine solche ja auch nicht mehr.

Es gibt dazu bereits Urteile: Bei einem anderweitigen Anspruch wird – anders als bei einer Pflichtversicherung – weder eine Alterungsrückstellung noch ein Ausschluss des Kündigungsrechts des Versicherers verlangt. Die Leistungen sollten indes auch hier ausreichend hoch sein, also auch den Selbstbehalt bei 5.000 Euro im Jahr deckeln.

Etliche nicht der Versicherungsaufsicht unterliegende Krankenunterstützungs-Kassen – die selbst keinen Rechtsanspruch bieten dürfen – haben für ihre Mitglieder im Inland oder auch Ausland Rückdeckungs-Versicherungen abgeschlossen und bieten damit einen ausreichenden „anderweitigen Anspruch”, der den problemlosen Übertritt aus PKV oder auch gesetzlichen Krankenversicherung in diese erlaubt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Streit wegen Kündigung einer privaten Krankenversicherung”.

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