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„Normale” Beraterpflichten

16.3.2010 – Dass ein Beratungsvertrag zwischen Kunde und Vermittler zumindest immer dann zustande kommt, wenn der Vermittler eine Außenprovision in Rechnung stellt, ein sogenanntes Agio, ist bereits seit Beginn der 1980er-Jahre ständige Rechtsprechung.

Dies bringt neben einer ganz besonderen Informations- und Sorgfaltspflicht auch die Verpflichtung mit sich, den Erhalt einer zusätzlichen, für den Kunden nicht erkennbaren Innenprovision offenzulegen.

BGH Urteile jüngeren Datums begründen insofern keine neuen Anspruchsgrundlagen, sondern stellen nur einzelfallbezogene Entscheidungen dar.

Wilfried Schmölz

w.schmoelz@gmx.de

zum Artikel: „Stillschweigend kassieren ist nicht erlaubt„.

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