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Nichts spricht also im Hinblick auf die Vermeidung eines Run-off für einen Lebensversicherungs-Verein

4.9.2023 – Nichts spricht also im Hinblick auf die Vermeidung einer Bestandsübertragung auf eine Abwicklungsplatform für einen Lebensversicherungs-Verein und gegen eine Aktiengesellschaft.

Wenn die Pressemitteilung sagt: „Wie viele andere Lebensversicherer auch verzeichnete die LLH ein rückläufiges Neugeschäft und abnehmende Bestände bei zugleich steigenden Fixkosten”, so ist auch damit der Gewinn betroffen, auch wenn der nicht zwischen Überschussbeteiligung der Versicherten und Dividende der Aktionäre geteilt werden muss.

Die Entscheidung ist ebenso leicht möglich: Nach Vorstand und Aufsichtsrat stimmt die Mitgliedervertreter-Versammlung zu, danach noch die Aufsichtsbehörde. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dagegen zu sein, denn nur durch die Übertragung auf eine Abwicklungsplatform können eine kostengünstigere Verwaltung und damit wieder höhere Überschüsse für die Versicherten erreicht werden.

Gegen einen Versicherungsverein würde indes sprechen, wenn sinnvolle oder gar erforderliche Entscheidungen durch Abstimmungsprozesse erschwert wären, verzögert oder gar verhindert würden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wieder ein Lebensversicherer weniger”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Runoff · Überschussbeteiligung
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