Nicht immer sind Literatur und Rechtsprechung einig

22.2.2018 – Das sogenannte Doppelrechtsverhältnis leitet sich aus den §§ 93 ff HGB (Handelsmakler) ab. Gemäß dem Bundesgerichtshof vom 14. Januar 2016 (I ZR 107/14) Rn.17 „unterscheidet sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers”. Nicht immer sind Literatur und (oberste) Rechtsprechung einig.

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Michael Otto

michael@motto-kg.de

zum Leserbrief: „Doppelrechtsverhältnis ist in der Literatur unstrittig”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

Frank Golfels - Einseitige Beauftragung des Maklers ist der grundlegende Unterschied. mehr ...

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