Doppelrechtsverhältnis ist in der Literatur unstrittig

21.2.2018 – In der Literatur zur § 59 VVG ist völlig unstreitig, dass der Makler sich in einem Schuldverhältnis sowohl zum Versicherungsnehmer, wie auch zum Versicherer befindet. Seine Stellung als Sachwalter des Kunden steht dem nicht entgegen. Unter anderem der Münchener Kommentar spricht sogar explizit von einem Doppelrechtsverhältnis (Langheid/Wandt/Reiff VVG § 59 Rn. 43)

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Frank Golfels

kanzlei@golfels.com

zum Leserbrief: „Legaldefinition des Versicherungsmaklers ist nomiert”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

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Versicherungsvertragsgesetz
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