21.2.2018 – In der Literatur zur § 59 VVG ist völlig unstreitig, dass der Makler sich in einem Schuldverhältnis sowohl zum Versicherungsnehmer, wie auch zum Versicherer befindet. Seine Stellung als Sachwalter des Kunden steht dem nicht entgegen. Unter anderem der Münchener Kommentar spricht sogar explizit von einem Doppelrechtsverhältnis (Langheid/Wandt/Reiff VVG § 59 Rn. 43)
Frank Golfels
zum Leserbrief: „Legaldefinition des Versicherungsmaklers ist nomiert”.
+Michael Otto - Nicht immer sind Literatur und Rechtsprechung einig. mehr ...
Frank Golfels - Einseitige Beauftragung des Maklers ist der grundlegende Unterschied. mehr ...
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.






