Materiell ändert sich zur ohnehin bestehenden Rechtslage gar nichts

4.9.2025 – Tatsächlich bestimmt die vorgesehene Neuregelung zum Widerrufsrecht in der Lebensversicherung nur das, was der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21 – entschieden hatte.

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Der BGH hat dort entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn dies stelle eine nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung dar.

Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts in diesem Fall stehe auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Bisher bestand auch in diesen Fällen zwar ein gesetzliches Widerrufsrecht, doch war dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Es konnte wegen Verstoß gegen Treu und Glauben hinsichtlich des zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestehenden Versicherungsvertrages nicht ausgeübt werden.

Durch die vorgesehene Gesetzesänderung wird es nun auch gesetzlich dann bereits gar nicht mehr bestehen. Materiell ändert sich damit zur ohnehin bestehenden Rechtslage gar nichts. Der Gesetzgeber will natürlich, dass die neue gesetzliche Regelung nicht vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als EU-rechtswidrig beurteilt wird – anderes hat er sicher nie erklärt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bundesregierung beschließt Aus für „Widerrufsjoker“ bei Lebensversicherungen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Lebensversicherung · Private Krankenversicherung
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