Klarstellungen durch das Oberlandesgericht Hamm

7.5.2025 – Die „nicht näher spezifizierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das bei einem vergleichbaren Sachverhalt einen versicherten Sturmschaden angenommen hatte” dürfte sich auf Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Entscheidung vom 7. Mai 1986 – 20 U 340/85 – beziehen, mit dem Leitsatz 1: *Wenn bei einem Sturm ein Regenwasserfallrohr abgeknickt wird, ist der Schaden, der durch Eindringen von Wasser, das auf den Balkon geleitet wird, in das Gebäude entsteht, adäquat kausal durch den Sturmschaden (Abknicken des Rohrs) entstanden.* Fundstellen u.a. VersR 1987, 1081 (Heft 42/1987 vom 5.11.87).

WERBUNG

Das aus dem durch Sturm abgeknickten Fallrohr austretende Regenwasser hatte sich auf dem Balkon aufgestaut und war dann durch Undichtigkeiten der geschlossenen verglasten Balkontür in das Gebäude eingedrungen.

Das OLG Hamm stellte dazu ergänzend auch klar: Eine Balkontür mit Glassprossenfüllung ist einem Fenster gleichzustellen. Bei einem geschlossenen Fenster scheidet § 5 V e VGB aus. Verbleibende Undichtigkeiten sind keine „sonstigen Öffnungen”.

Der Ausschluss der VGB für „Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.” greift dann also nicht.

Anders ist es, wenn die Glas-Balkontür offen oder gekippt gewesen wäre. Oder gegebenenfalls, wenn das Regenwasser durch eine unten an ihr angebrachte Katzenklappe eingedrungen wäre, außer diese öffnet sich nur microchipgesteuert, um Eindringen fremder Katzen (und von Regenwasser) zu verhindern.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Der Wohngebäudeversicherer und der provisorische Regenablauf”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Elementarschaden · Private Krankenversicherung
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.

weitere Leserbriefe
WERBUNG