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Kein widerrufliches Bezugsrecht mehr

2.12.2022 – Wenn der Versicherungsnehmer dem widerruflich Bezugsberechtigten die Versicherungsleistung im Todesfall vorab unwiderruflich schenkt und dieser die Schenkung annimmt, dann ist dies kein widerrufliches Bezugsrecht mehr, sondern entspricht letztlich dem unwiderruflichen Bezugsrecht.

Wie der Bundesgerichtshof etwa im Urteil des IX. Zivilsenats vom 22. Oktober 2015 (IX ZR 248/14) sagte, „dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das widerrufliche Bezugsrecht zunächst nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum ist [...] Seine rechtliche Wirkung entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht in dem [...] Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. § 159 Abs. 2 VVG). Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (vgl. § 159 Abs. 3 VVG [...]).”

Indes gibt es ja gute Gründe, warum Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Widerrufs des Bezugsrechts offen halten wollen. Etwa, um nicht Gefahr zu laufen, die Versicherungsleistung unwiderruflich jemandem zuzuwenden, den man später gar nicht mehr begünstigen will.

Damit aber haben nicht nur Erben, sondern auch bereits vor dem Tod Gläubiger die Möglichkeit, den widerruflich Begünstigten um seine vage Hoffnung auf die Leistung zu bringen. Vermeiden lässt sich dies durch unwiderrufliches Bezugsrecht einer Treuhandstiftung und im Treuhandauftrag widerruflich geregelte Bestimmung eines durch diese Begünstigten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Eindeutige Handlungsanweisung für Vermittler”.

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