Kein Urteil, das Sicherheit schafft

17.10.2011 – Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist meiner Ansicht nach zweifelhaft: Im beschriebenen Fall kam es nicht in direkter Folge des Leitungswasser-Schadens zu der Beschädigung der Ware, sondern erst nachdem Arbeiten zum Auffinden der Ursache vorgenommen wurden.

Wären diese unterblieben oder aber die Ware geschützt worden, wäre auch kein Schaden an dieser Ware eingetreten. Kann man dies tatsächlich als direkte Folge des Leitungswasser-Schadens ansehen?

Der beschriebene Schaden hätte durch eine einfache vorbeugende Maßnahme verhindert werden können: Abdecken! Da nun der Handwerker mit fremdem Eigentum fahrlässig umgegangen ist, könnte dies auch ein Fall für dessen Haftpflicht-Versicherung sein – die der Inhalts-Versicherer hoffentlich in Regress nimmt!

Die weiteren genannten Beispiele der Richter passen meines Erachtens ganz und gar nicht hierzu, da sie gerade solche Situationen schildern, in denen Folgeschäden direkt durch den Leitungswasser-Schaden, ohne weiteres menschliches Handeln, verursacht wurden. Alles in allem kein Urteil, das Sicherheit schafft.

Ulrike Wiegand

u.wiegand@tessmer-group.de

zum Artikel: „Streit um Leitungswasserschaden”.

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Berufsunfähigkeit · Haftpflichtversicherung
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