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Irrige Annahmen bezüglich des Rückkaufswerts

15.5.2019 – Der Glaube, der ausgewiesene garantierte Rückkaufswert wäre der Betrag, der bei Kündigung der Kapital-Rentenversicherung garantiert ausgezahlt wird, beruht indes auf einem Irrtum. Denn meist ist in den Bedingungen bestimmt, dass bei Rückkauf nur maximal die versicherte Todesfalleistung garantiert ausgezahlt wird.

Dies kann dann die Summe der eingezahlten Beiträge oder auch weniger sein, etwa auch gar nichts, wenn etwa überhaupt keine Todesfalleistung vereinbart ist. Jedenfalls aber in der Regel nicht mehr als die eingezahlten Beiträge. Auch bei Basisrenten wird ein garantierter Rückkaufswert ausgewiesen – ausgezahlt wird auch hier indes gar nichts, außer später die vereinbarten Renten.

Der Rückkaufswert – Wert des Vertrages bei Kündigung – wird, soweit er dabei ganz oder teilweise nicht ausgezahlt wird, zur Bildung einer beitragsfreien Rente ab dem vereinbarten Rentenbeginn verwendet. Eventuell – wenn auch eine Kapitalabfindung vereinbart ist – kann daraus bei Rentenbeginn eine Kapitalabfindung verlangt werden, wenn die versicherte Person diesen erlebt.

Kürzlich meldeten sich hier die Erben eines privat rentenversicherten Kunden, die lediglich die Todesfallleistung erhalten hatten und nicht den kurz vorher noch weit höheren Rückkaufswert. Sie meinten, der Kunde hätte doch dann vor seinem Tod noch rechtzeitig kündigen können. Ich habe ihnen dann erklärt, dass genau deshalb es auch dann nur die Todesfalleistung gegeben hätte – der Rest wird kalkulatorisch bei Tod vererbt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Riesige Unterschiede bei den Rückkaufswerten”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Deckungskapital · Private Krankenversicherung · Rente
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