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Immer noch ungenaue Vorgaben

15.4.2008 – Die Verordnung zur Überschussbeteiligung legt zunächst einmal nur fest, welche Mittel mindestens dem großen Topf der RfB zugeführt werden müssen. Dies ist nun halbwegs genau geregelt.

Über die konkrete Beteiligung der einzelnen Tarife oder gar Kunden an diesen Überschüssen sagt die Verordnung dagegen zunächst einmal nichts. Hier wurde im VVG der weiterhin rechts schwammige Begriff der „verursachungsorientierten“ Beteiligung eingeführt, über den kürzlich auch Professor Römer sagte, dass niemand weiß, was dies bedeuten kann.

Jedenfalls bedeutet es gerade nicht zwangsläufig „verursachungsgerecht“ oder zeitnah. Es bleiben daher – worauf auch die Deutsche Aktuarvereinigung in einem Entwurf zur Beteiligung an den stillen Reserven hinweist – erhebliche gewollte Spielräume.

Es gibt eben keine gesetzliche Grundlage, die sicherstellen würde, dass jeder Tarif genau wieder die in ihm verursachten Überschüsse zeitnah erhält – Quersubventionierungen oder jahrelange Thesaurierung bleiben möglich. Von den Mitteln in der RfB sieht der einzelne Kunde erst etwas, wenn für ihn tatsächlich bestimmte Überschusssätze deklariert wurden, über die der Vorstand entscheidet.

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Aktuar DAV

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BaFin macht Nägel mit Köpfen bei Überschussbeteiligung”.

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