9.7.2020 – Gefährdungshaftung: Die Gefährdung bedeutet, dass man für Schäden haften muss, obwohl man diese nicht direkt selbst verschuldet hat. Beim Auto reicht schon die Betriebsbereitschaft (der Pkw muss noch nicht einmal fahren) für die Gefährdungshaftung des Halters aus.
Im Paragraf 7 des Straßenverkehrs-Gesetzes (StVG) heißt es dazu: „Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.“
Schäden aus der Gefährdungshaftung heraus sind immer durch die Kfz-Versicherung gedeckt. Wird ein Wagen ohne das Wissen des Halters genutzt, sind Schadensersatz-Ansprüche an den Fahrer zu richten. Ausnahme: ein Schaden durch höhere Gewalt. Kein weiterer Kommentar.
Hubert Gierhartz
zum Leserbrief: „Ein Ausschluss in der privaten Haftpflichtversicherung wäre fatal”.
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