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Haftungsfragen bei Finanzierungslücken

4.2.2004 – Bei Immobilienfinanzierungen unter Inanspruchnahme von Lebensversicherungen stellen sich für den Versicherungsvertreter/Finanzvermittler Haftungsfragen, die weit über das hinausgehen, was im VersicherungsJournal vom 30.1.2004 angesprochen wurde.

Für eine haftungsmäßige Inanspruchnahme der Vermittler sind zunächst zwei Anknüpfungspunkte zu sehen: „Zunächst stellt sich die Frage, ob bei der ursprünglichen Baufinanzierung die Einbeziehung von Lebensversicherungen (z.B. aus steuerlichen Aspekten) überhaupt veranlasst war“.

Nur wenn diese Frage positiv beantwortet werden kann, steht der Versicherungs-/Finanzvermittler prima vista auf der sicheren Seite. Bestand damals kein derartiger steuerlicher Anlass, wird sich der Vermittler fragen lassen müssen, inwieweit provisionstechnische Ursachen Anlass zu dieser Finanzierungsform gaben.

Darüber hinaus läuft der Vermittler heute tatsächlich in die Gefahr, haftungsmäßig in Anspruch genommen zu werden, wenn er nicht reagiert und es unterlässt, den Kunden darauf aufmerksam zu machen, daß eine Finanzierungslücke zwischen Darlehensrückzahlung, Verpflichtung und dem Guthaben, das sich in der Lebensversicherung aufbaut, entsteht.

Die entscheidende Frage aber, die sich dem Vermittler heute stellt ist die folgende: „Kann und soll der finanzierende Bauherr eine Nachfinanzierung empfehlen, mit deren Hilfe das spätere Finanzierungsloch bei Darlehensfälligkeit gedeckt wird“?

Wer trägt das wirtschaftliche Risiko für die Deckungslücke - die Bank oder der Darlehensnehmer = Versicherungsnehmer der Lebensversicherung? Dies wiederum hängt davon ab, unter welchen einzelnen Umständen und mit welchen Partnern die Kombination "Bankdarlehen / Lebens-versicherung" zustande gekommen ist; ob beispielsweise die Lebensversicherungsgesellschaft zum selben Allfinanzkonzern (Lagertheorie) gehörte, wie die Bank und ob die Bank ihrerseits den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages veranlasste.

Hierbei sind durchaus Konstellationen denkbar und gerichtlich anerkannt, daß die Finanzierungslücke von der Bank zu tragen und daher eine Nachfinanzierung überhaupt nicht veranlasst ist. Es gibt bereits OLG-Richter, die durchaus der Ansicht sind, daß sich die darlehensgewährende Bank unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Guthaben der Lebensversicherung zu begnügen hat und der Baufinanzierer daher seinerseits die Finanzierungslücke nicht zu schließen braucht.

Selbst die Empfehlung zu einer Nachfinanzierung durch den Versicherungs-/Finanzierungsvermittler kann sich damit im konkreten Fall durchaus als falsch und damit haftungsbegründend darstellen.

Vor umfangreichen Nachfinanzierungen ohne vorherige Prüfung der tatsächlichen rechtlichen Situation ist jedenfalls zu warnen auch dann, wenn diese durch gezielte Vertriebsaktionen großer Versicherungsunternehmen angeregt werden.

Dr.Solheid Rechtsanwalt

dr.solheid@web.de

zum Artikel: „Ruin durch Falschberatung?”

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