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Gründe für ein Haftungsprivileg greifen nicht

27.5.2024 – Warum können eigentlich „Dritte” ihre eigenen Anspruch gegen einen Haftpflichtversicherer beim Versicherungsombudsmann nicht reklamieren, wenn erkennbar ist, dass der Versicherer unbegründet Ansprüche ablehnt?

„(2) Die Durchführung des Verfahrens setzt voraus, dass die Beschwerde einen eigenen Anspruch aus a) einem Versicherungsvertrag, b) einem Vertrag, der in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag steht, c) einem Realkreditvertrag (§ 14 und § 16 Absatz 1 und 2 Pfandbriefgesetz), d) der Vermittlung oder der Anbahnung eines solchen Vertrages betrifft oder das Bestehen eines solchen Vertrages zum Gegenstand hat.“

Der Geschädigte hat doch einen eigenen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag. Es muss doch nicht der eigene Versicherungsvertrag sein. Gäbe es keinen Versicherungsvertrag würde sich der Geschädigte doch direkt mit dem Schädiger (= Versicherungsnehmer oder Versicherter) auseinandersetzen.

Wenn sich zum Beispiel der Haftpflichtversicherer eines Mieters darauf beruft, dass sich sein Vermieter an seinen Gebäudeversicherer wenden muss, obwohl der Vermieter keine eigene Gebäudeversicherung hat, weil er nur Eigentümer einer Wohnung ist. Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese wiederum hat mit dem Schädiger keinen Mietvertrag.

Die Gründe des Bundesgerichtshofs für ein Haftungsprivileg greifen also nicht.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Warum der Ombudsmann Beschwerden als unzulässig abweisen musste”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Beschwerde · Bundesgerichtshof · Gebäudeversicherung · Versicherungsombudsmann
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