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Gilt nicht für jedes Versorgungswerk

4.8.2020 – Als Heilberufler und Mitglied in einem Versorgungswerk stimmen einige Aussagen nicht für mein Versorgungswerk. Uneingeschränkt gilt: Früh(er) an später denken!

Was von der Finanzaufsicht zu halten ist, beweist gerade der Wirecard-Skandal. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Versorgungswerke nicht konkursfähig. Außerdem könnten sie mit entsprechenden Satzungsmaßnahmen diesen abwenden.

Die längere Lebenserwartung wird in meinem Versorgungswerk berücksichtigt, denn es wird eine Progression eingerechnet, ähnlich den Kohortensterbetafeln. Mein Versorgungswerk hat schon als eines der Ersten den Rechnungszins abgesenkt und hat derzeit eine zehnjährige Übergangsregelung mit zwei Prozent Rechnungszins.

Rentenkürzungen von 30 Prozent sollte der Autor konkret belegen. In einem niedersächsischen Werk kam es zu solchen Kürzungen, die sich aber nicht auf die „garantierte” Rente sondern auf die aus den Überschüssen entstandenen zusätzlichen jährlichen Rentenerhöhungen bezogen.

Anwartschaftskürzungen für zukünftige Beiträge sind möglich. Das war eigentlich schon immer so und Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung kennen das ausgiebig. Die erworbene Anwartschaftshöhe sind für mich garantiert; aber nicht die Höhe der zukünftigen Anwartschaften aus zukünftigen Beiträgen.

Ich fühle mich mit dem jährlichen Versorgungswerksreport von meinem Werk gut informiert. Der Artikel ist für mich aus den genannten Gründen nicht empfehlenswert.

Gert Zimmermann

gertzimmermann@t-online.de

zum Artikel: „Rechtsanwälte: Die trügerische Sicherheit der Versorgungswerke”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Lebenserwartung · Rechnungszins · Rente · Versorgungswerk
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